Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen große Kapitalgesellschaften in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Diese Berichte sind in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts darzulegen und unterliegen der Abschlussprüfung. Die Implementierung der CSRD-Richtlinien markiert eine signifikante Erweiterung der bisherigen Sorgfaltspflichten in der externen Rechnungslegung und macht Nachhaltigkeit zu einem zentralen Thema für Geschäftsführung und Aufsichtsgremien.
Die CSRD-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 6. Juli 2024 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen einzuführen. Dies betrifft hauptsächlich große Unternehmen, die verpflichtet sind, detaillierte Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und prüfen zu lassen. Der am 22. März 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichte Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht vor, die Vorgaben der CSRD durch Anpassungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in den Paragraphen § 289b und § 289c umzusetzen. Die zuvor für kapitalmarktorientierte Unternehmen geltende „nichtfinanzielle Erklärung“ wird durch den Nachhaltigkeitsbericht ersetzt und betrifft künftig etwa 13.000 deutsche Unternehmen.
Eine bemerkenswerte Neuerung ist die Einbindung der Arbeitnehmervertreter bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Dies soll sicherstellen, dass die Perspektiven und Erfahrungen der Beschäftigten im Bericht berücksichtigt werden.
Ab dem Geschäftsjahr 2025 wird der Nachhaltigkeitsbericht ein fester Bestandteil des Lageberichts. Tochterunternehmen können von Befreiungsmöglichkeiten profitieren, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erstellt. Dies ermöglicht es Tochtergesellschaften, auf eine eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verzichten und stattdessen auf den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens zu verweisen.
Der § 289c HGB wird umfassend angepasst, um die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu konkretisieren. Die Berichtsthemen werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definiert, die von der Europäischen Kommission verabschiedet und verpflichtend anzuwenden sind. Der Bericht muss Angaben enthalten, die das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf Nachhaltigkeitsaspekte und umgekehrt erleichtern. Zu den wesentlichen Aspekten gehören:
Die CSRD führt eine Prüfungspflicht für den Nachhaltigkeitsbericht ein. Der Umfang der Prüfung wird im HGB angepasst, sodass zukünftig eine vollständige inhaltliche Prüfung bei allen großen Kapitalgesellschaften erfolgt. Diese Prüfung umfasst die Übereinstimmung mit den ESRS und den Vorgaben der Taxonomie-Verordnung. Der Abschlussprüfer wird seine Ergebnisse in einem Bestätigungsvermerk und einem separaten Prüfungsvermerk darlegen.
Um die Unternehmen zu entlasten und die Transparenz zu erhöhen, wird eine Anpassung im Hinblick auf das LkSG angestrebt. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Nachhaltigkeitsbericht anstelle des LkSG-Berichts verwenden, sofern dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht und geprüft wurde.
Durch die Umsetzung der CSRD in das HGB werden die nachhaltigkeitsbezogenen Verpflichtungen von Geschäftsführung und Aufsichtsgremien gesetzlich normiert. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken und Reputationsschäden sollten die Verantwortlichen zeitnah das Projekt „Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025“ starten. Dies erfordert eine umfassende Planung und Implementierung, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu fördern.