EU Taxonomie
Nachhaltigkeitsmanagement

EU-Taxonomie Verordnung

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein Regelwerk der Europäischen Union, das ein Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten etabliert. Ziel der Verordnung ist es, Investitionen in nachhaltige Projekte und Tätigkeiten zu fördern, um die EU in die Lage zu versetzen, ihre Klima- und Umweltziele zu erreichen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Green Deals und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

   
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Orientierungshilfe für eine nachhaltige wirtschaftliche Führung

Die Taxonomie definiert technische Bewertungskriterien dafür, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten können. Diese Kriterien basieren auf sechs Umweltzielen:

  • Klimaschutz: Maßnahmen, die zur Minderung des Klimawandels beitragen.
  • Anpassung an den Klimawandel: Maßnahmen, die das Risiko oder die Auswirkungen des Klimawandels mindern.
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen.
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft: Einschließlich Abfallvermeidung und Recycling.
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Damit eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig eingestuft werden kann, muss sie substantiell zu mindestens einem der sechs Umweltziele beitragen, ohne dabei einem der anderen Ziele signifikant zu schaden („Do No Significant Harm“-Prinzip). Zudem müssen Unternehmen bestimmte Mindeststandards („Minimum Safeguards“) erfüllen, die sich auf die Achtung der Menschenrechte und andere soziale Standards beziehen.

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein wichtiges Instrument für Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen, um grüne Investitionen zu identifizieren und zu fördern. Sie hilft Investoren, grüne von weniger grünen oder nicht-grünen Investitionen zu unterscheiden, und trägt so dazu bei, das Risiko des Greenwashings zu verringern. Unternehmen, die unter die Verordnung fallen, sind verpflichtet, über ihre Taxonomie-konformen Aktivitäten zu berichten, was Transparenz und Glaubwürdigkeit in Bezug auf nachhaltige Investitionen erhöht.

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Für wen gilt die EU-Taxonomie-Verordnung?

Die EU-Taxonomie-Verordnung und die damit verbundenen Berichtspflichten, insbesondere durch die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und die zukünftige Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), bilden einen zentralen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union

Von der EU-Taxonomie-Verordnung sind insbesondere folgende Unternehmen betroffen:

  • Finanzmarktteilnehmer: Dazu zählen Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Investmentfonds und andere Vermögensverwalter in der Europäischen Union. Sie müssen offenlegen, inwiefern ihre Finanzprodukte mit den Kriterien der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten übereinstimmen. Diese Offenlegungspflichten zielen darauf ab, Transparenz über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten zu schaffen und Investoren zu ermöglichen, informierte Entscheidungen zu treffen.

  • Große Unternehmen: Große, öffentliche Interessenträger (Public Interest Entities - PIEs), die in der EU mit mehr als 500 Mitarbeitern tätig sind, einschließlich börsennotierter Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften. Diese Unternehmen müssen in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung darlegen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit den ökologisch nachhaltigen Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie übereinstimmen.

  • Unternehmen in bestimmten Sektoren: Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die von der Taxonomie als relevant für die Erreichung der EU-Umweltziele identifiziert wurden. Dazu gehören Branchen wie Energie, Transport, Bauwesen, Industrie, Abfallwirtschaft und Wasserwirtschaft. Diese Unternehmen müssen bewerten und berichten, inwieweit ihre Aktivitäten die Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten erfüllen.

Wichtige Kenngrößen und Zeitpläne für die Umsetzung:

  • Ab 1. Januar 2021 sind große Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichten müssen, verpflichtet, Angaben zur Konformität ihrer Geschäftsaktivitäten mit der EU-Taxonomie offenzulegen. Dies betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern.

  • Ab 1. Januar 2024 wird die NFRD durch die CSRD ersetzt, wodurch der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich erweitert wird. Dies bezieht sich auf alle großen Unternehmen, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung.

  • Ab dem Geschäftsjahr 2025 könnten auch mittelständische Unternehmen unter die Berichtspflicht fallen, sofern sie bestimmte Größenkriterien erfüllen.

Neue Schwellenwerte ab 2024

Aufgrund der stark gestiegenen Inflation in 2021 und 2022 hat die Europäische Union die neuen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Für große Kapitalgesellschaften gelten nach § 267 Abs. 3 HGB nun folgende Schwellenwerte: eine Bilanzsumme von über 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse von über 50.000.000 EUR und mehr als 250 Arbeitnehmer.

Die EU-Taxonomie betrifft somit eine breite Palette von Unternehmen und Institutionen im Finanzsektor sowie in vielen Industriesektoren, die zur Erreichung der EU-Umweltziele beitragen können. 

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Welche Schritte sind erforderlich?

Im Rahmen der EU-Taxonomie müssen Unternehmen verschiedene Schritte unternehmen, um ihre Konformität mit den festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu demonstrieren. Diese Schritte umfassen:

  • Durchführung einer Taxonomie-Prüfung: Unternehmen müssen analysieren, inwieweit ihre Geschäftstätigkeiten den technischen Screening-Kriterien der EU-Taxonomie entsprechen. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob die Tätigkeiten einen substantiellen Beitrag zu einem der sechs definierten Umweltziele leisten, ohne dabei einem anderen Ziel signifikant zu schaden („Do No Significant Harm“-Prinzip) und ob sie die Mindestsicherheitsleistungen („Minimum Safeguards“) erfüllen.

  • Datenerfassung und -management: Die Unternehmen müssen relevante Daten sammeln und verwalten, um ihre Übereinstimmung mit der Taxonomie nachzuweisen. Dies beinhaltet Informationen über Emissionen, Energieverbrauch, Wassernutzung und andere relevante Umweltindikatoren.

  • Berichterstattung: Unternehmen, die unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. zukünftig unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, sind verpflichtet, in ihren Nachhaltigkeitsberichten detaillierte Informationen über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeiten mit der EU-Taxonomie zu veröffentlichen. Dies umfasst die Offenlegung des Anteils ihrer Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben, die mit taxonomiekonformen Aktivitäten verbunden sind.

  • Entwicklung und Implementierung von Nachhaltigkeitsstrategien: Unternehmen sollten Strategien entwickeln und implementieren, um ihre Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie zu verbessern. Dies kann die Anpassung von Geschäftsmodellen, Investitionen in nachhaltige Technologien und Praktiken sowie die Verbesserung von Umweltmanagement- und Due-Diligence-Prozessen umfassen.

  • Stakeholder-Kommunikation: Unternehmen müssen transparent über ihre Anstrengungen und Fortschritte in Bezug auf die EU-Taxonomie kommunizieren. Dies beinhaltet die Kommunikation mit Investoren, Kunden, Lieferanten und anderen Stakeholdern über die nachhaltige Ausrichtung des Unternehmens.

  • Kontinuierliches Monitoring und Anpassung: Die Anforderungen der EU-Taxonomie und die damit verbundenen technischen Screening-Kriterien können sich weiterentwickeln. Unternehmen müssen daher ihre Praktiken und Berichterstattung kontinuierlich überwachen und gegebenenfalls anpassen, um die Konformität sicherzustellen.

Die Einhaltung der EU-Taxonomie bietet Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern und Risiken zu minimieren, sondern kann auch den Zugang zu grünen Finanzierungen erleichtern und das Vertrauen von Investoren und anderen Stakeholdern stärken.

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