Interne Meldestelle as a Service

Wir betreiben Ihre Meldestelle ab 39 € pro Monat

Monatlich 15% sparen Jährlich
Clever
44,85€
39€
/Monat*
/Monat*
Perfekt für kleinere Unternehmen
Für bis zu 249 Mitarbeitende
Gemeinsames Meldeportal
Zwei Meldekanäle
Gemeinsames Design
Betrieb der Meldestelle
Ersteinschätzung
Optionale Fallberarbeitung
DSGVO konform
* Monatliche Abrechnung
* Jährliche Abrechnung (468 € zzgl. MwSt)
Small
90,85€
79€
/Monat*
/Monat*
Der Standard für kleinere und mittlere Unternehmen
Für bis zu 249 Mitarbeitende
Eigenes Meldeportal
Zwei Meldekanäle
Corporate Design
Betrieb der Meldestelle
Ersteinschätzung
Fallbearbeitung
DSGVO konform
Multifunktional HinSchG/AGG/LkSG/DSGVO
* Monatliche Abrechnung
* Jährliche Abrechnung (948 € zzgl. MwSt)
Medium
171,35€
149€
/Monat*
/Monat*
Die nächste Stufe, für mittlere und wachsende Unternehmen
Für 250 bis 499 Mitarbeitende
Eigenes Meldeportal
Zwei Meldekanäle
Corporate Design
Betrieb der Meldestelle
Ersteinschätzung
Fallbearbeitung
DSGVO konform
Multifunktional HinSchG/AGG/LkSG/DSGVO
* Monatliche Abrechnung
* Jährliche Abrechnung (1788 € zzgl. MwSt)
Gemeinsame Meldestelle
Gemeinsame Meldestelle
Unser cleveres Angebot
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TS512-1
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Hinweisgebersystem und Fallbearbeitung

Wir bieten Ihnen die Gewissheit, dass Ihre internen Hinweise professionell und vertraulich bearbeitet werden. Investieren Sie in eine Lösung, die Ihr Unternehmen stärkt und zugleich Ihre Ressourcen schont.

Ohne Aufwand

Es ist keine Installation notwendig. Sie erhalten von uns einen Link, der gemäß der gesetzlichen Anforderungen an Ihre Mitarbeitenden verteilt werden kann. Natürlich können Sie diesen auch auf Ihrer Internet- oder Intranet-Präsenz nutzen.

Beauftragen
Anpassen
Läuft

Auf Sie zugeschnitten

Wir passen das Aussehen Ihrer Meldestelle individuell auf Ihre Bedürfnisse an. Dieser Service ist für Sie kostenlos.

Farben
Texte
Branding

Ausgelagerter Betrieb

Wir übernehmen den gesamten Betrieb der internen Meldestelle. Von der Ersteinschätzung bis zu Fallbearbeitung unterstützen wir Sie und fungieren als Ihr Meldestennebeauftragter.

Full Service
Leistungsstark
Vertrauensvoll

Zukunftssicher

Das System lässt sich nahtlos in Ihre Infrastruktur integrieren und wächst mit Ihnen.

Cloud-Lösung
DSGVO
Skalierbar

Unsere Leistungspakete im Vergleich

Funktionen
Clever
Small
Medium
Kosten comptab-infoalt7-icon
39 €
79 €
149 €
Anzahl Mitarbeitende comptab-infoalt7-icon
bis 249
bis 249
250 bis 499
Digitales Hinweisgebersystem comptab-infoalt7-icon
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Anzahl Meldekanäle comptab-infoalt7-icon
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bis zu 3
Gesetzeskonform comptab-infoalt7-icon
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Corporate Design comptab-infoalt7-icon
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Ersteinschätzung comptab-infoalt7-icon
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Fallbearbeitung comptab-infoalt7-icon
19€/Fall comptab-infoalt7-icon
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Analyse-Dashboard comptab-infoalt7-icon
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Optional
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DSGVO konform comptab-infoalt7-icon
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Nutzung AGG Beschwerdestelle comptab-infoalt7-icon
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Nutzung LkSG Beschwerdestelle comptab-infoalt7-icon
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Nutzung DSGVO Meldestelle comptab-infoalt7-icon
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Hosted in Germany comptab-infoalt7-icon
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Verschlüsselte Wege comptab-infoalt7-icon
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Kostenlose Implementierung comptab-infoalt7-icon
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Optionale Compliance Beratung comptab-infoalt7-icon
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Optionale Schulungen comptab-infoalt7-icon
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Erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen

Minimieren Sie Ihre Haftungsrisiken

Design ohne Titel-Nov-08-2023-10-23-55-0879-AM
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Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetzliche Anforderungen

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein Gesetz, das ab dem 2. Juli 2023 in weiten Teilen in Kraft getreten ist. Es soll Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung Rechtsverstöße melden, vor Repressalien schützen. Das Gesetz enthält umfassende Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern sowie zur Errichtung von internen und externen Meldestellen.

Welche gesetzlichen Anforderungen gibt es?

Für Betriebe mit 50 bis zu 249 Beschäftigten besteht gemäß dem HinSchG die Verpflichtung,  eine eigene oder gemeinsame interne Meldestelle einzurichten. Diese Stelle dient dazu, Mitarbeitern eine sichere und vertrauliche Möglichkeit zur Meldung von Verstößen zu bieten. Die interne Meldestelle muss klar kommuniziert werden, damit Mitarbeiter wissen, wie sie Verstöße melden können, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Die Meldungen müssen vertraulich behandelt und zeitnah überprüft werden. Diese Maßnahme fördert eine offene Unternehmenskultur und zeigt das Engagement des Betriebs für ethisches Verhalten.

Eine Besonderheit dieser Kategorie ist, dass der Gesetzgeber explizit den Betrieb von gemeinsamen Meldestellen zugelassen hat, so dass sich Unternehmen die Kosten für den Betrieb teilen können.

Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten haben gemäß dem HinSchG die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten. Dies gilt auch für Unternehmen im Rahmen eines Konzerns. Die Konzernregelungen sind hierbei von besonderer Bedeutung. Innerhalb eines Konzerns können bestehende interne Meldestellen auf Konzernebene oder zentrale Ansprechpartner genutzt werden, um Verstöße zu melden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Vorgaben des HinSchG auch auf Konzernebene erfüllt werden, um den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten.

Was ist mit Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten?

Gemäß den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind Betriebe mit weniger als 49 Beschäftigten nicht verpflichtet, eine eigene interne Meldestelle einzurichten. Dennoch wird empfohlen, Mechanismen zur Meldung von Verstößen zu etablieren, um eine transparente und vertrauensvolle Arbeitsumgebung zu fördern. Hierbei können vorhandene Kommunikationskanäle genutzt werden, um Mitarbeitern die Möglichkeit zur Meldung von Verstößen zu geben. Dies trägt zur Integrität und Compliance im Betrieb bei.

Beachten Sie bitte zudem, dass der Gesetzgeber externe Meldestellen eingerichtet hat und somit auch Hinweise bei Behörden für Unternehmen bis 49 Beschäftigte eingereicht werden können.

 

Welche Personen sind durch das HinSchG geschützt?

Natürliche Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, sind durch das HinSchG geschützt. Dies betrifft auch Personen im Bewerbungsverfahren oder solche, die Informationen über Verstöße vor oder nach einem Arbeitsverhältnis erlangen.

Welche Verstöße werden durch das HinSchG erfasst?

Das HinSchG behandelt rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen im Rahmen beruflicher, unternehmerischer oder dienstlicher Tätigkeiten. Verstöße können straf- oder bußgeldbewehrt sein und betreffen verschiedene sektorspezifische Bereiche wie Produktsicherheit, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, AGG, Lieferkettenschutzgesetz und mehr.

Was ist die Beweislastumkehr im HinSchG?

Die Beweislastumkehr bedeutet, dass bei einer Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG vermutet wird, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Der Beschäftigungsgeber muss beweisen, dass die Maßnahme nicht auf der Meldung beruht.

Welche Schadensersatzansprüche gibt es?

Das HinSchG enthält Schadensersatzvorschriften bei Verstößen gegen das Repressalienverbot. Der Schädiger muss den Schaden ersetzen. Zusätzlich können Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Entschädigung bestehen.

Welche Sanktionen gibt es bei Verstößen?

Verstöße gegen wesentliche Vorgaben des HinSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Dazu gehören Behinderungen von Meldungen, Repressalien durch Beschäftigungsgeber und vorsätzliche Falschmeldungen.

Was sind interne und externe Meldestellen?

Interne Meldestellen sind von Beschäftigungsgebern einzurichten, um Verstöße und Missstände zu melden. Externe Meldestellen sind staatliche Behörden, wie das Bundesamt für Justiz (BfJ), die ebenfalls Meldungen von Hinweisgebern entgegennehmen.

Was sind gemeinsame interne Meldestellen?

Gemeinsame interne Meldestellen werden gemäß dem HinSchG von mehreren Unternehmen gemeinsam betrieben. Diese Kooperation ermöglicht es Unternehmen, Ressourcen zu teilen und dennoch den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes gerecht zu werden. Die gemeinsame Nutzung kann besonders für kleinere und mittlere Unternehmen bis 249 Mitarbeitenden vorteilhaft sein, um den Aufwand für die Einrichtung einer eigenen internen Meldestelle zu minimieren.

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