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Gesetzeskonform
Mit unserem Service erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen an das Hinweisgeberschutzgesetz und die EU-Whistleblowing-Richtlinie.
Kosteneffizient
Unsere Abo-Modelle bieten Transparenz. Sie zahlen einen festen monatlichen Betrag für unseren Komplett-Service inkl. SaaS-Softwarelösung.
Risikominimierend
Mit der Auslagerung sind zahlreiche Vorteile verbunden. So haben Sie ein geringeres Risiko für Ihre rechtliche Haftung und gewährleisten einen besseren Schutz für die Hinweisgebenden.
Hinweisgebersystem und Fallbearbeitung
Wir bieten Ihnen die Gewissheit, dass Ihre internen Hinweise professionell und vertraulich bearbeitet werden. Investieren Sie in eine Lösung, die Ihr Unternehmen stärkt und zugleich Ihre Ressourcen schont.
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Rechtskonform und benutzerfreundlich
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Ohne Aufwand
Es ist keine Installation notwendig. Sie erhalten von uns einen Link, der gemäß der gesetzlichen Anforderungen an Ihre Mitarbeitenden verteilt werden kann. Natürlich können Sie diesen auch auf Ihrer Internet- oder Intranet-Präsenz nutzen.
Auf Sie zugeschnitten
Wir passen das Aussehen Ihrer Meldestelle individuell auf Ihre Bedürfnisse an. Dieser Service ist für Sie kostenlos.
Ausgelagerter Betrieb
Wir übernehmen den gesamten Betrieb der internen Meldestelle. Von der Ersteinschätzung bis zu Fallbearbeitung unterstützen wir Sie und fungieren als Ihr Meldestennebeauftragter.
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Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein Gesetz, das ab dem 2. Juli 2023 in weiten Teilen in Kraft getreten ist. Es soll Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung Rechtsverstöße melden, vor Repressalien schützen. Das Gesetz enthält umfassende Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern sowie zur Errichtung von internen und externen Meldestellen.
Für Betriebe mit 50 bis zu 249 Beschäftigten besteht gemäß dem HinSchG die Verpflichtung, eine eigene oder gemeinsame interne Meldestelle einzurichten. Diese Stelle dient dazu, Mitarbeitern eine sichere und vertrauliche Möglichkeit zur Meldung von Verstößen zu bieten. Die interne Meldestelle muss klar kommuniziert werden, damit Mitarbeiter wissen, wie sie Verstöße melden können, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Die Meldungen müssen vertraulich behandelt und zeitnah überprüft werden. Diese Maßnahme fördert eine offene Unternehmenskultur und zeigt das Engagement des Betriebs für ethisches Verhalten.
Eine Besonderheit dieser Kategorie ist, dass der Gesetzgeber explizit den Betrieb von gemeinsamen Meldestellen zugelassen hat, so dass sich Unternehmen die Kosten für den Betrieb teilen können.
Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten haben gemäß dem HinSchG die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten. Dies gilt auch für Unternehmen im Rahmen eines Konzerns. Die Konzernregelungen sind hierbei von besonderer Bedeutung. Innerhalb eines Konzerns können bestehende interne Meldestellen auf Konzernebene oder zentrale Ansprechpartner genutzt werden, um Verstöße zu melden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Vorgaben des HinSchG auch auf Konzernebene erfüllt werden, um den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten.
Gemäß den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind Betriebe mit weniger als 49 Beschäftigten nicht verpflichtet, eine eigene interne Meldestelle einzurichten. Dennoch wird empfohlen, Mechanismen zur Meldung von Verstößen zu etablieren, um eine transparente und vertrauensvolle Arbeitsumgebung zu fördern. Hierbei können vorhandene Kommunikationskanäle genutzt werden, um Mitarbeitern die Möglichkeit zur Meldung von Verstößen zu geben. Dies trägt zur Integrität und Compliance im Betrieb bei.
Beachten Sie bitte zudem, dass der Gesetzgeber externe Meldestellen eingerichtet hat und somit auch Hinweise bei Behörden für Unternehmen bis 49 Beschäftigte eingereicht werden können.
Natürliche Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, sind durch das HinSchG geschützt. Dies betrifft auch Personen im Bewerbungsverfahren oder solche, die Informationen über Verstöße vor oder nach einem Arbeitsverhältnis erlangen.
Das HinSchG behandelt rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen im Rahmen beruflicher, unternehmerischer oder dienstlicher Tätigkeiten. Verstöße können straf- oder bußgeldbewehrt sein und betreffen verschiedene sektorspezifische Bereiche wie Produktsicherheit, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, AGG, Lieferkettenschutzgesetz und mehr.
Die Beweislastumkehr bedeutet, dass bei einer Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG vermutet wird, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Der Beschäftigungsgeber muss beweisen, dass die Maßnahme nicht auf der Meldung beruht.
Das HinSchG enthält Schadensersatzvorschriften bei Verstößen gegen das Repressalienverbot. Der Schädiger muss den Schaden ersetzen. Zusätzlich können Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Entschädigung bestehen.
Verstöße gegen wesentliche Vorgaben des HinSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Dazu gehören Behinderungen von Meldungen, Repressalien durch Beschäftigungsgeber und vorsätzliche Falschmeldungen.
Interne Meldestellen sind von Beschäftigungsgebern einzurichten, um Verstöße und Missstände zu melden. Externe Meldestellen sind staatliche Behörden, wie das Bundesamt für Justiz (BfJ), die ebenfalls Meldungen von Hinweisgebern entgegennehmen.
Gemeinsame interne Meldestellen werden gemäß dem HinSchG von mehreren Unternehmen gemeinsam betrieben. Diese Kooperation ermöglicht es Unternehmen, Ressourcen zu teilen und dennoch den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes gerecht zu werden. Die gemeinsame Nutzung kann besonders für kleinere und mittlere Unternehmen bis 249 Mitarbeitenden vorteilhaft sein, um den Aufwand für die Einrichtung einer eigenen internen Meldestelle zu minimieren.