Die Vorstellung einer dauerhaften Überwachung rund um die Uhr kennen viele bislang nur aus Fernsehformaten wie „Big Brother“. Tatsächlich jedoch sind Kameras längst Teil unseres Alltags – ob in öffentlichen Bereichen, in nicht-öffentlichen Einrichtungen oder sogar im privaten Umfeld. Technische Verbesserungen und sinkende Anschaffungskosten fördern diesen Trend. Für Unternehmen wie Privatpersonen ergeben sich hier rechtliche Fragen: Unter welchen Bedingungen ist Videoüberwachung erlaubt und wo liegen die Grenzen?
Begriff der Videoüberwachung und Geltungsbereich der DSGVO
Videoüberwachung umfasst sowohl die Live-Beobachtung als auch die Aufzeichnung von Bildmaterial. Sobald Personen eindeutig zu erkennen sind, gilt die DSGVO, denn es werden personenbezogene Daten verarbeitet.
Haushaltsprivileg
Findet die Überwachung ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich ohne wirtschaftlichen Zweck statt und erfasst nicht den öffentlichen Raum, greift das sogenannte Haushaltsprivileg. In diesem Fall gelten die strengen Datenschutzvorgaben der DSGVO nicht.
Kamera-Attrappen
Attrappen verarbeiten keine personenbezogenen Daten und unterliegen somit nicht der DSGVO. Dennoch kann allein der Überwachungsdruck Persönlichkeitsrechte verletzen. In der Praxis gelten hier ähnliche Grundsätze wie bei realen Kameras.
Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung
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Klare Zweckbestimmung
Definieren Sie vorab, welchem konkreten Zweck die Überwachung dient (z. B. Schutz vor Vandalismus, Diebstahl oder Übergriffen). Vage Begründungen wie „allgemeine Sicherheitsgründe“ reichen nicht aus.
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Rechtsgrundlage gemäß DSGVO
Meist kommt nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) in Betracht. Dafür benötigen Sie ein konkretes, nachweisbares Schutzinteresse. Rein subjektive Befürchtungen sind nicht ausreichend.
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Prüfung von Alternativen
Überlegen Sie, ob es mildere Maßnahmen gibt, um Ihr Ziel zu erreichen (z. B. Sicherheitszäune, bessere Schlösser, Wachpersonal). Eine Kamera ist nur dann angemessen, wenn andere Lösungen nicht ausreichen.
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Technisch-organisatorische Maßnahmen
Reduzieren Sie Erfassungsbereiche und Speicherfristen auf das unbedingt notwendige Minimum. Schränken Sie den Zugriff auf das Bildmaterial ein und sorgen Sie für ausreichende IT-Sicherheit.
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Dokumentationspflicht
Halten Sie jede Kamera und deren Verarbeitungsprozesse in einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten fest. Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, führen Sie diese vorab durch.
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Informations- und Hinweispflicht
Betroffene müssen erkennen können, dass sie überwacht werden. Hinweisschilder mit Kamerasymbol, Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Rechtsgrundlage sind verpflichtend. Weitere Detailinformationen sollten leicht zugänglich sein (z. B. auf einer Webseite oder in ausliegenden Unterlagen).
Kamera-Attrappen
Auch bei Attrappen ist Vorsicht geboten. Obwohl keine Daten verarbeitet werden, kann bereits der Eindruck einer Überwachung Persönlichkeitsrechte verletzen. Die Anforderungen an eine Rechtfertigung sind daher ähnlich wie bei echten Kameras.
Fazit
Videoüberwachung darf nicht unüberlegt erfolgen. Bereits bei der Planung müssen die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Fragen Sie sich im Vorfeld, welchen konkreten Zweck die Kamera erfüllt, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt und ob nicht mildere Alternativen ausreichen. Anschließend sind sowohl technisch-organisatorische Vorkehrungen als auch umfangreiche Dokumentations- und Informationspflichten einzuhalten.
Leitfragen zur Orientierung
- Welcher konkrete Zweck liegt der Überwachung zugrunde?
- Ist eine Kamera die einzig verbleibende Option oder existieren mildere Mittel?
- Welche Maßnahmen reduzieren den Eingriff in die Rechte betroffener Personen auf ein Minimum?
- Wie werden Dokumentations- und Informationspflichten umfassend erfüllt?
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