Digitale Dienste Gesetz: Neue Orientierungshilfe der DSK

Die neue Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz klärt umfassend über die Anforderungen des TDDDG auf und bietet Anbietern von digitalen Diensten wichtige Hilfestellungen.
Neufassung der Orientierungshilfe: Wichtige Änderungen im Überblick
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine aktualisierte Version der Orientierungshilfe für Anbietern von digitalen Diensten veröffentlicht. Diese Neufassung berücksichtigt insbesondere den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework sowie das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Ziel der neuen Orientierungshilfe ist es, Anbietern von Webseiten und Apps umfassend über die aktuellen Anforderungen zu informieren, die beim Einsatz von Technologien wie Cookies zu beachten sind. Die Neufassung geht dabei detailliert auf den Anwendungsbereich des TDDDG, den Schutz der Privatsphäre nach § 25 TDDDG sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach der DS-GVO ein.
Technische und rechtliche Unterscheidungen im TDDDG
Die Orientierungshilfe hebt hervor, dass die Speicherung von und der Zugriff auf Informationen in Endgeräten, wie das Setzen und Auslesen von Cookies, unter die ePrivacy-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL) fallen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Cookies wird hingegen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geregelt.
Das TDDDG unterscheidet daher klar zwischen den technischen Prozessen des Speicherns und Auslesens von Informationen und der anschließenden Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Unterscheidung ist wichtig, um die entsprechenden rechtlichen Vorgaben korrekt anzuwenden und umzusetzen.
Umsetzung und Anpassung im deutschen Recht
Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie wurde erst mit § 25 TTDSG zum 1. Dezember 2021 vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) am 14. Mai 2024 wurde der Begriff 'Telemedien' durch 'digitale Dienste' ersetzt, und das Telemediengesetz (TMG) ist vollständig außer Kraft getreten.
Die Orientierungshilfe aus dem Jahr 2019 für Anbieter von Telemedien wurde somit 2021 mit dem TTDSG überarbeitet und 2024 erneut angepasst, um den Übergang zum TDDDG und die Entwicklungen seit 2021 abzubilden.
Konkretisierung der Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG
Die zentrale Norm des TDDDG in Bezug auf Technologien wie Cookies ist
§ 25 TDDDG. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit bei der Nutzung von Endeinrichtungen. Sie stellt klar, dass die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung der Endnutzer zulässig ist.
Die Einwilligung muss dabei freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Die Orientierungshilfe erläutert detailliert, welche Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach § 25 TDDDG gestellt werden.
Strengere Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
§ 25 Abs. 2 TDDDG sieht nur zwei Ausnahmen von der Einwilligungspflicht vor: Erstens, wenn der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, und zweitens, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich sind, um einen von den Nutzenden ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung zu stellen.
Die Orientierungshilfe betont, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind und dass insbesondere wirtschaftliche Interessen der Anbietern nicht ausreichen, um die Einwilligungspflicht zu umgehen.
Gestaltung von Einwilligungsbannern
Ein weiterer Schwerpunkt der Orientierungshilfe liegt auf der Gestaltung von Einwilligungsbannern. Diese müssen transparent und verständlich gestaltet sein, sodass die Nutzenden klar erkennen können, wozu sie ihre Einwilligung erteilen.
Die Banner sollten mindestens zwei gleichwertige Handlungsoptionen bieten: eine für die Zustimmung und eine für die Ablehnung. Dabei darf die Ablehnung nicht mit einem höheren Aufwand verbunden sein als die Zustimmung. Auch die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung muss genauso einfach sein wie die Erteilung.
Betroffenenrechte und praktische Hilfestellungen für Anbietern
Abschließend geht die Orientierungshilfe auf die Rechte der Betroffenen ein, wie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO und das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO.
Praktische Hilfestellungen für Anbietern umfassen unter anderem die korrekte Umsetzung der Informationspflichten und die Dokumentation der Einwilligungen. Die Orientierungshilfe soll somit nicht nur rechtliche Klarheit schaffen, sondern auch konkrete Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bieten.
Die aktuelle Orientierungshilfe finden Sie hier.
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